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Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben

Der am 27.9.1919 gegründete Verein führt den Namen Fußballverein 1919 e.V. und hat seinen Sitz in Hochstätten. Er ist unter Nr. VR 679 in das Register des Amtsgerichts Bad Kreuznach eingetragen. Das Vereinsjahr läuft vom 1.1. bis 31.12.  Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung. Alle laufenden Einkünfte werden aus-schließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind. Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.

§ 3

Zur Erreichung der in § 2 festgelegten Ziele wird ausdrücklich bestimmt: Der Verein bezweckt lediglich die in § 2 genannten Ziele; er darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil an Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen (Angestelltengehälter) gegeben und keine Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem Zwecke des Vereins fremd sind.

§ 4

Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Die Ansammlung des Zweckvermögens ist erforderlich, um einen für die Zwecke des Vereins notwendigen Sportplatz zu schaffen bzw. die vorhanden Spielanlage zu verbessern. Es darf nur für diesen Zweck verwendet werden.

§ 5

Der Verein gehört dem Südwestd. Fußballverband als Mitglied an und ist den Satzungen dieses Verbandes unterworfen.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienen stimmberechtigte Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 7

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Beruf, Alter und Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe seiner evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jeden Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglichen Beitrags befreit. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Außerdem werden die Mitglieder zu Arbeitsleistungen herangezogen.

§ 9

Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden. Die Mitgliedsbeiträge setzt die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) fest. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.

§ 10 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgen von Anforderungen der Vereinsleitung, wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung, wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens, wegen unehrenhafter Handlungen. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bestanden, haftbar.

§ 11 Stimmrecht Jugendlicher

Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) und der Vorstand. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung (Generalversammlung) auf die Dauer von 3 Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung einen Ersatzmann bestimmen. Auch im Rahmen von Neuwahlen und Ergänzungswahlen nicht besetzte Positionen können vom aktuellen Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung kommissarisch mit Personen besetzt werden. Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeder allein ist vertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegen die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte im Benehmen mit den vorhandenen Ausschüssen. Der Vorstand besteht aus: bis zu 3 Vorsitzenden (mindestens jedoch 2), dem Kassenwart, dem stellvertr. Kassenwart, dem Schriftführer, den Abteilungsleitern, sowie bis zu 12  Beisitzern. Es bleibt dem Vorstand vorbehalten, den Beisitzern Aufgabenbereiche zuzuordnen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmenmehrheit bei den Vorsitzenden. Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der Vorstand einen Geschäftsführer und weitere benötigte Kräfte anstellen.

§ 12a 1.

Der Verein unterhält die folgenden Abteilungen: für Fußball je eine für -        die Aktiven -        die Jugend -        die Alten Herren sowie eine Abteilung für Breiten- und Freizeitsport 2. Der Vorstand hat das Recht, weitere Abteilungen zu gründen und bis zur nächsten Generalversammlung einen Leiter zu benennen. 3. Für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Aufgaben der Abteilungen ist der jeweilige Leiter im Rahmen dieser Satzung sowie der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes verantwortlich.

§ 13

Die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) findet jährlich nach Schluss des Geschäftsjahres, spätestens bis 31.3. statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich oder durch Aushang im Vereinskasten geschehen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung): Entlastung der Vorstandschaft Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der Rechnungsprüfer, Satzungsänderungen mit Ausnahme § 3, Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden, Anträge ordentlicher Mitglieder Auflösung des Vereins

§ 14

Anträge ordentlicher Mitglieder an die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) müssen mindestens 3 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

§ 15

Jedes in der Hauptversammlung (Generalversammlung) anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Alle Beschlüsse der Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Leitung der Versammlung obliegt einem Vorsitzenden; er entscheidet bei Stimmengleichheit.

§ 16

Außerordentliche Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen. Er muss es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Die Einberufung hat 14 Tage vor dem Stattfinden der außerordentlichen Generalversammlung zu erfolgen.

§ 17 Vereinsausschüsse

Zur Vorbereitung und Durchführung von besonderen Aufgaben können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung Ausschüsse gewählt werden. Die Ausschüsse unterliegen der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

§ 18 Strafen

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen: Verweis Geldstrafe bis 20,00 Euro Disqualifikation bis zu einem Jahre ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen Ausschluss aus dem Verein Der Bescheid ist mit einem eingeschriebenen Brief zuzustellen.

§ 19 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die dem Verein mindestens 25 Jahre angehören müssen. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und ist zuständig als Berufungsinstanz gemäß § 10.

§ 20 Rechnungsprüfer

Die von der ordentlichen Jahreshauptversammlung auf drei Jahre zu wählenden 2 Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, in viertel-jährlichen Abständen die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

§ 21 Haftpflicht

Der Verein haftet mit den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb ent-standen Gefahren und Sachverluste.

§ 22 Auflösung

Sinkt die Mitgliederzahl unter 12 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Hochstätten, mit der Auflage es ausschließlich für Sportzwecke zu verwenden, zu.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und tritt an die Stelle der gleichzeitig außer Kraft tretenden bisherigen Satzung.