Springe zum Inhalt

Service für den Leser

Kreisverwaltung
Bad Kreuznach
09.05.2020
Pressemitteilung
Konkretisierungen zur Sechsten Corona-Bekämpfungsverordnung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach (gültig ab 13. Mai 2020)
Sport:

Sportangebote (und damit auch der Übungsbetrieb im Mannschafts- und Ballsport) sind im Freien mit Ausnahme des Wassersports möglich. Sie dürfen jedoch nur im Freien und unter Einhaltung von Mindestabstand und Hygieneregeln stattfinden.
Toilettenanlagen im Innenbereich von Einrichtungen dürfen genutzt werden, Duschräume hingegen nicht.
Sport im Innenbereich ist nur alleine oder mit einem Personaltrainer gestattet.
Bestattungen:
Bestattungen sind im engsten Familienkreis zulässig. Dies bezieht sich ausdrücklich auf das Betreten der Friedhofshalle. Die Teilnahme an einer Beisetzung ist auch außerhalb des engsten Familienkreises außerhalb der Friedhofshalle möglich. Hierbei sind jedoch die Abstandsregeln einzuhalten.
Eheschließungen:
Unter Einhaltung der gebotenen Abstands- und Hygienestandards ist es zulässig, dass neben dem Brautpaar auch Gäste an der Zeremonie teilnehmen dürfen.
Vereine:
Gesellige Veranstaltungen von Vereinen und Verbänden sind weiterhin untersagt. Dringende Vorstands- und Gremiensitzungen sind aber unter Beachtung der Abstands- und Hygienevoraussetzungen gestattet.
Barfußpfad Bad Sobernheim:
Der Barfußpfad Bad Sobernheim ist unter § 1 Abs. 5 der Landesverordnung unter „ähnliche Einrichtungen mit weitläufigem parkähnlichem Charakter im Freien“ zu fassen. Unter Einhaltung der Abstandsvorgaben wäre die Öffnung damit möglich.
Camping:
Dauercamper dürfen – wenn sie über eigene sanitäre Anlagen verfügen - ihre Bereiche auf den Campingplätze wieder nutzen.
Wohnmobilstellplätze sind ebenfalls wieder zugänglich.
Abstandsregeln im öffentlichen Raum:
Nach der Sechsten Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes dürfen im öffentlichen Raum maximal zwei Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands zusammen unterwegs sein.
Größere Gruppen sind – wie bisher - dann erlaubt, wenn die Personen alle dem gleichen Haushalt unmittelbar angehören.
Darüber hinaus ist es ab dem 13. Mai zulässig, dass Personengruppen aus zwei Haushalten gemeinsam im öffentlichen Raum ohne Mindestabstand unterwegs sind.
Zu anderen Personengruppen aus anderen Haushalten soll – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen(gruppen) einhalten werden.
Beispiele dazu:
Zwei befreundete Personen leben in getrennten Wohnungen. Sie dürfen gemeinsam ohne den besagten Mindestabstand im öffentlichen Raum unterwegs sein. Kommt eine dritte Person hinzu, wäre dies aber nicht zulässig. Die dritte Person muss, wo möglich, einen Abstand von mindestens 1,50 Meter einhalten.
Eine vierköpfige Familie lebt in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Die Familie darf auch auf öffentlichen Flächen ohne Mindestabstand unterwegs sein.
Besagte Familie trifft sich mit einer weiteren Familie aus einem zweiten Haushalt. Auch dies ist künftig wieder möglich.
Weitere Personen, die nicht in einem der beiden Haushalte leben, müssten aber den Mindestabstand einhalten.
Verhalten auf privaten Flächen:
Hier sind Treffen nicht ausdrücklich verboten. Jedoch sind auch private Feiern und Veranstaltungen weiterhin nicht erlaubt.
Spiel- und Bolzplätze:
Diese können unter Beachtung der Abstandsregeln wieder geöffnet werden. Auf Bolzplätzen ist aber nur das Spiel unter Abstand möglich. Fußballspielen mit Körperkontakt ist aber weiterhin untersagt.
Gastronomie:
Beim Auftreten eines Coronafalles in einem gastronomischen Betrieb orientiert sich die Kreisverwaltung an den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts. Demnach wird nur Kontaktpersonen ersten Grades die häusliche Quarantäne verordnet. Grundsätzlich ergeben sich darauf keine Komplettschließungen von Betrieben.
Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht. Diese kann vorab, aber auch vor Ort erfolgen. Nach Vorgabe des Landes müssen die Kontaktdaten durch den Gastronom gesammelt und für einen Monat vorgehalten werden. Bei der Angabe der Kontaktdaten sind die Auskünfte des Gastes maßgeblich.
Darüber hinaus ist schriftlich zu dokumentieren, welche Servicekräfte die jeweiligen Tische im Gastbereich betreuen.
Diese Dokumentation hat zu erfolgen, um im Nachweisfall einer Coronainfektion unter den Gästen oder des Personals Kontaktketten nachvollziehen zu können.
Die Bewirtung darf nur an Tischen erfolgen. Dies bedeutet, dass nur an Tischen Speisen und Getränke außerhalb des Abhol-, Liefer- und Bringdienste im Straßenverkauf verzehrt werden dürfen. Die Bewirtung kann durch Servicepersonal oder im Rahmen der Selbstbedienung an Abholtheken (keine Buffets) erfolgen. Auch bei Selbstbedienung muss vor der Bestellung ein Tisch zugewiesen werden. Sofern Gäste den Tisch verlassen, muss grundsätzlich eine Mund-Nasen-Abdeckung getragen werden. Dies gilt auch bei der Toilettenbenutzung.
An einem Tisch dürfen Personen aus maximal zwei Hausständen platziert werden. Die Personengrenze orientiert sich an den Stühlen am Tisch.
An Biertischen dürfen jedoch nur maximal sechs Personen über 12 Jahren Platz nehmen. Zusätzlich dürfen Kinder bis 12 Jahre daran sitzen. Auch hier gilt die Regel von maximal zwei Hausständen.
Auch Mitarbeiter der Gastronomiebetriebe im Gastbereich müssen generell eine Mund-Nase-Abdeckung tragen. Ausnahme bilden Personen, die hinter der Theke durch eine Trennvorrichtung (zum Beispiel Plexiglaswand) geschützt werden.
Beherbergungsbetriebe:
Sobald die Verordnung des Landes zur Wiedereröffnung der Beherbergungsbetriebe vorliegt, erfolgt auch hierfür eine Ausführungshilfe der Kreisverwaltung. Bislang hat auch die Kreisverwaltung nur die Information aufgenommen, dass Beherbergungsbetriebe ab dem 18. Mai 2020 wieder geöffnet werden dürfen, jedoch nicht unter welchen konkreten Bedingungen.
Verteiler: Presse